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Veröffentlicht am 27. August 2025

Bürgerrecht

In der Schweiz wird das Bürgerrecht ungeachtet des Geburtsorts grundsätzlich durch väterliche oder mütterliche Abstammung, lateinisch «ius sanguinis» (Recht des Bluts), erworben. Ebenfalls möglich ist ein Erwerb durch einen Behördenentscheid, wenn beispielsweise eine Person, die mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger verheiratet ist oder die ihre Schweizer Staatsbürgerschaft verloren hat, ein entsprechendes Gesuch stellt. Schweizer Staatsangehörige können ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen.

Das Schweizer Bürgerrecht kann auf drei Arten erworben werden:

Durch väterliche oder mütterliche Abstammung

Ihr Vater oder Ihre Mutter besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft. Prüfen Sie bei der für den Heimatort Ihres Schweizer Elternteils zuständigen Zivilstandsbehörde, ob Ihre Geburt rechtzeitig gemeldet und in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen wurde und ob Sie grundsätzlich im Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft sind.

Ein im Ausland geborenes Kind eines schweizerischen Elternteils beispielsweise verwirkt das Schweizer Bürgerrecht, wenn seine Geburt nicht rechtzeitig einer Schweizer Behörde gemeldet wurde.

Infolge Adoption durch einen schweizerischen Elternteil

Sie wurden von einem schweizerischen Elternteil adoptiert. Minderjährige ausländische Kinder, die von einem schweizerischen Elternteil adoptiert werden, erwerben das Schweizer Bürgerrecht nur im Falle einer Volladoption, durch die alle rechtlichen Verbindungen zu den leiblichen Eltern vollständig gekappt werden und ein Kindesverhältnis zu den Adoptiveltern entsteht.

Erkundigen Sie sich bei der für den Heimatort Ihres schweizerischen Adoptivelternteils zuständigen Zivilstandsbehörde, ob Ihre Adoption rechtzeitig gemeldet und in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen wurde und ob Sie grundsätzlich im Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft sind.

Durch Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung

Das Schweizer Bürgerrecht kann durch Entscheid einer der folgenden zuständigen Behörden erworben werden:

  • der kantonalen Behörde des Wohnorts in der Schweiz (betrifft Gesuche um ordentliche Einbürgerung);
  • des Staatssekretariats für Migration (SEM) (betrifft Gesuche um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung).

Im Folgenden finden Sie Informationen zu den entsprechenden Verfahren für Personen mit Wohnsitz im Ausland sowie Informationen zur Doppelbürgerschaft. Sollten Sie die gewünschten Informationen dort nicht finden, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Vertretung.

27. August 2025

Einbürgerung der ausländischen Ehepartnerin bzw. des ausländischen Ehepartners oder des ausländischen Kindes eines schweizerischen Elternteils

Verfahren für ausländische Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen sowie für Kinder eines schweizerischen Elternteils, die das Schweizer Bürgerrecht nicht bei Geburt erworben haben.

27. August 2025

Wiedereinbürgerung

Verfahren für Personen, die das Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht verloren haben, sowie für Frauen, die das Bürgerrecht durch Eheschliessung mit einem ausländischen Staatsangehörigen (Eheschliessungen vor 1992) verloren haben.

27. August 2025

Verlust des Bürgerrechts und Entlassung aus dem Bürgerrecht

Verlust des Schweizer Bürgerrechts und Verfahren zur Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht.

27. August 2025

Doppelte Staatsbürgerschaft

Informationen über die Doppelbürgerschaft.