Wiedereinbürgerung
Die Wiedereinbürgerung ist nur für Personen möglich, die das Schweizer Bürgerrecht zuvor besessen, aufgrund von Verwirkung, Entlassung oder, bei Frauen, durch Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen (Eheschliessungen vor 1992) aber verloren haben.
Sie haben das Schweizer Bürgerrecht verloren und möchten es wiedererlangen. Informationen über die Wiedereinbürgerung und die allgemeinen Voraussetzungen finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Für Gesuche, die im Ausland bei einer Schweizer Vertretung eingereicht werden, ist das SEM zuständig.
Wichtiger Hinweis
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt die Doppelbürgerschaft. Sie können Ihre bisherige Staatsangehörigkeit also grundsätzlich beibehalten. Es ist jedoch möglich, dass Sie bei Erwerb des Schweizer Bürgerrechts Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Gesetzgebung Ihres Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte erteilen die Behörden des Herkunftsstaates.
Links
- SEM: Wiedereinbürgerung
- SEM: FAQ – Schweizer Bürgerrecht
- SEM: Handbuch Bürgerrecht
- Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0)
- Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV; SR 141.01)
- Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110)
- Liste der schweizerischen Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden
- EDA: About Switzerland
- SWI swissinfo.ch – Klick auf die Schweiz
- Bundeskanzlei: Der Bund kurz erklärt
- ch.ch – Einfache Antworten zum Leben in der Schweiz